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Material für den Pädagogikunterricht

Resozialisierung von jugendlichen Straftätern

Das Bundesverfassungsgericht vertritt seit nunmehr fast 30 Jahren die Auffassung, dass die Verfassung es gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung des Gefangenen hin auszurichten. Dem einzelnen Gefangenen wird ein grundrechtlicher Anspruch darauf zuerkannt, dass dieser Zielsetzung im Strafvollzug entsprochen wird. Damit korrespondiert die Verpflichtung, dem Gefangenen Hilfestellung bei seiner Resozialisierung zu leisten. Die Resozialisierung dient auch dem Schutz der Gesellschaft. Diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird und erneut seine Mitbürger und die Gemeinschaft schädigt. Dem Vorrang des Resozialisierungsgebotes hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er die Resozialisierung zum alleinigen Vollzugsziel erklärt hat. Die frühere Konkurrenz zwischen dem Behandlungsziel der Resozialisierung und den Zielen der Sühne und der Sicherheit der Allgemeinheit besteht nicht mehr. (Achim Katz, Jugendrichter in Hamburg)