Material für den Pädagogikunterricht
'Jugend' und 'Kinder' in der Gesetzgebung und Rechtsprechung
2003 gab es 9,6 Mio. Jugendliche und Heranwachsende in Deutschland.
Davon standen etwa 150.000 (1,56 Prozent) vor dem Jugendrichter. Bei einem Drittel dieser Gruppe wurde das Verfahren eingestellt. In gut der Hälfte wurden Zuchtmittel verhängt. In 7 Prozent bekamen die Jugendlichen und Heranwachsenden eine Jugendstrafe mit Bewährung. In 4,4 Prozent bekamen die Jugendlichen und Heranwachsenden eine Jugendstrafe ohne Bewährung. Von den Verurteilten wurde etwa ein Drittel innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung rückfällig.
- Grundgesetz, Artikel 6: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(Soviel zum Privatleben. MK)
Dieser Artikel 6 GG erfährt seine breite Ausgestaltung im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): - § 1626 BGB - Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). [...] berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. Zum Wohl des Kindes gehört [... der] Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
- § 1631 BGB - Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind [...] zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. - Zum Thema Prügelstrafe ein kleiner Exkurs: In Deutschland wurde die Prügelstrafe im Klassenzimmer nach dem Zweiten Weltkrieg zunächst verboten, dann zum Teil erneut eingeführt und erst viel später wieder abgeschafft - in Bayern zum Beispiel 1970, in Baden-Württemberg sogar erst 1976. Im Schulgesetz von NRW (siehe unten) wird heute nicht einmal mehr das Verbot der Prügelstrafe erwähnt, was 1978 noch der Fall war: "§ 26 a 3 Körperliche Züchtigung ist unzulässig" (Schulverwaltungsgesetz). Mehrere Jahre nach der Verkündigung des Züchtigungsverbotes kamen Lehrer allerdings immer noch ohne juristische Folgen davon, weil das Gericht ihnen zubilligte, sie hätten sich in einem Verbotsirrtum befunden oder in einer verständlichen Überreaktion gehandelt. Das würde heute wohl nicht mehr durchgehen. - Zu diesem Thema sehr schön ausführlich und historisch (Jungen durften in der Schule körperlich gezüchtigt werden, Mädchen nicht) im Lexikon der Rechtsgeschichte.
- Daran lässt sich gleich aus dem Strafgesetzbuch (StGB) anschließen:
- § 225 StGB - Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren [...], die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, [...]
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [...] - Es gibt neben GG, BGB und StGB weitere, besondere Jugendgesetze, in denen die Bundesrepublik ihr Verhältnis zur Jugend, bezogen auf besondere Lebenslagen (Arbeit, Freitzeit, Heimerziehung) juristisch festlegt. Hier die wichtigsten:
- Jugendschutzgesetz
- Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte
- Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (auf der Homepage des RHG)
- Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten
- Jugendgerichtsgesetz; interessant dort gleich der Verweis bei § 1 auf einen 20jährigen Mörder, auf § 45 JGG, die Querverweise und Rechtssprechungsübersichten zu § 5 JGG und natürlich § 9 bis 18 JGG: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe
- Kinder- und Jugendhilfegesetz; das KJHG wurde verschoben und ist jetzt Teil VIII des Sozialgesetzbuches; so wird es auch oft bezeichnet: SGB VIII. Interessant im KJHG ist zum einen die so genannte In-Obhut-Nahme (= Heimeinweisung; § 8a) bei Gefährdung des Kindswohls und zum anderen das Thema "jugendliche Intensivtäter" bzw. heute: "seelisch behinderte Kinder und Jugendliche" (§35a); zu diesen "Crashkids" ein Kommentar aus Berlin
- Ein Entwurf eines neuen Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in NRW
- Verfassung von Nordrhein-Westfalen von 1950:
- Artikel 6 (Pflege und Förderung der Jugend)
(1) Der Jugend ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung und Berufsausübung zu sichern. Begabte Jugendliche sind besonders zu fördern.
(2) Die Jugend ist vor Ausbeutung, Mißbrauch und sittlicher Gefährdung zu schützen.
(3) (...) - Artikel 7 (Grundsätze der Erziehung)
(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.
- Artikel 6 (Pflege und Förderung der Jugend)
- Am häufigsten hat es wohl jedes Kind und jeder Jugendliche mit den Gesetzen zur Schule zu tun, in NRW jetzt das Schulgesetz, siehe da z.B. die Mitwirkungspflicht der Eltern, § 41 und der Schüler ("Recht und Pflicht...), § 42.
Schluss aus dem gesamten Befund: Was die Jugend tun soll, darf und muss und was sie einfach von sich aus tut, ist heute in Deutschland ziemlich komplett verrechtlicht. Die "Gefährdung des Kindeswohls" z.B. richtet sich nicht einfach danach, was das Kind denn nun gerne hätte, sondern danach, ob die Pflicht zur Erziehung und Pflege des Kindes etwa nach § 1626 und 1631 BGB und mit den Werten, wie sie in Art. 7 der NRW-Verfassung stehen, nachhaltig in Frage steht. - Und andersherum: Bekanntlich können Kinder und Jugendliche jahrelang in vermüllten Wohnungen leben, ohne dass das Jugendamt das Kindeswohl gefährdet sieht.